Gemäß dem Kammergericht Berlin (Urteil vom 07.05.2013 5 U 32/12) sind ein Kontaktformular und eine E-Mail-Adresse nicht vergleichbar und stellen deswegen keine gleichwertige Kontaktmöglichkeit dar. Das Kammergericht folgte damit der Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts. Auch dieses hatte bereits die Pflicht zur Angabe der E-Mail-Adresse aus dem eindeutigen Wortlaut des § 5 I Nr. 2 TMG begründet.
Wenn in der Vorschrift von „Adresse der elektronischen Post“ die Rede sei, verbiete sich eine anderweitige Auslegung. Dass auch die Bereitstellung eines Kontaktformulars nicht ausreichend sei, begründete das Gericht mit den Eigenheiten solcher Formulare. Zum einen müssten sich die Nutzer häufig in vorgegebene Kategorien, Zeichenanzahl usw. zwängen lassen und hätten außerdem nicht wie bei einer E-Mail automatisch die Möglichkeit, die gesendete Nachricht zu dokumentieren und archivieren. Aus diesen Gründen sei keine Vergleichbarkeit gegeben.
Wenn in der Vorschrift von „Adresse der elektronischen Post“ die Rede sei, verbiete sich eine anderweitige Auslegung. Dass auch die Bereitstellung eines Kontaktformulars nicht ausreichend sei, begründete das Gericht mit den Eigenheiten solcher Formulare. Zum einen müssten sich die Nutzer häufig in vorgegebene Kategorien, Zeichenanzahl usw. zwängen lassen und hätten außerdem nicht wie bei einer E-Mail automatisch die Möglichkeit, die gesendete Nachricht zu dokumentieren und archivieren. Aus diesen Gründen sei keine Vergleichbarkeit gegeben.