In Verlassenschaftsverfahren ist immer wieder zu beobachten, dass den Angehörigen die Existenz von Domainrechten der Verstorbenen völlig unbekannt ist.
Um die Aufrechterhaltung und Feststellung ihrer Werthaltigkeit kümmert sich deshalb meistens niemand und sogar bei unternehmerisch tätigen oder bekanntermaßen internetaffinen Erblassern findet sich nur in wenigen Ausnahmefällen eine entsprechende Position in der letztwilligen Verfügung, geschweige denn im Inventar des Gerichtskommissärs.
http://www.anwalt.de/rechtstipps/was-passiert-mit-domains-nach-dem-tod-des-inhabers_057599.html
Um die Aufrechterhaltung und Feststellung ihrer Werthaltigkeit kümmert sich deshalb meistens niemand und sogar bei unternehmerisch tätigen oder bekanntermaßen internetaffinen Erblassern findet sich nur in wenigen Ausnahmefällen eine entsprechende Position in der letztwilligen Verfügung, geschweige denn im Inventar des Gerichtskommissärs.
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